BBP Blechbearbeitung

Leistungen

BBP Blechbearbeitung Peinemann - AGB

BBP Blechbearbeitung Peinemann GmbH

Am Glüsig 3
39365 Harbke
Tel: 039406 / 669400
Fax: 039406 / 669499
E-Mail: kontakt@bbp-blechbearbeitung.de


Allgemeine Verkaufsbedingungen der BBP-Blechbearbeitung Peinemann GmbH

  • 1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  • 2. Vollständige und eindeutige Vorgaben

Wir gehen bei unseren Angeboten von vollständigen und eindeutigen technischen Vorgaben, z.B. in Form einer normgerechten Zeichnung aus. Der Zeitaufwand zur Klärung unvollständiger, widersprüchlicher, nicht lesbar oder falscher Zeichnung sowie sonstiger Vorgaben wird zu unseren üblichen Stundensätzen berechnet. Müssen CAD- Zeichnungen erstellt werden, so wird der Zeitaufwand mit den üblichen CAD- Stundensätzen berechnet. Wird trotz unseres Hinweises ohne vollständigen Bezug zur gewünschten Zeichnungsversion bestellt oder werden unter einem Revisionsstand verschiedene Versionen geführt, so kann die Fertigung der falschen Version nicht reklamiert werden. Ist die Materialgüte über das bei der Fertigung augenscheinlich erkennbare Maß hinaus von Bedeutung, so sind die Teile mit Werkszeugnis zu bestellen. Eine nachträgliche Zuordnung zum Werkszeugnis des verwendeten Bleches ist nicht möglich. Werden weniger oder mehr Arbeitsgänge gewünscht, als aus der Zeichnung hervorgehen, so muss aus der schriftlichen Bestellung ein entsprechender Hinweis oder ein eindeutiger Bezug zu einem Angebot hervorgehen. Im anderen Fall sind wir berechtigt, eine der Zeichnung entsprechenden Fertigung nach Aufwand zu berechnen. Der Kunde kann sich nicht auf Änderungsanforderungen, welche nicht schriftlich eingehen oder schriftlich bestätigt werden, berufen.

  • 3. Lieferung

Die Firma BBP-Blechbearbeitung Peinemann GmbH liefert alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk, zuzüglich Verpackung; bei Auslandsaufträgen frei deutsche Grenze. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat.

Bei Lieferung "ab Werk" ist maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist die Meldung der Versand bzw. Abholbereitschaft. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren unabwendbaren Ereignissen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden, es sei denn, wir haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Ein Schadenanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, werden ihm beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager, jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferfristen zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

  • 4. Zahlung

1. Rechnungen müssen innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen werden.
2. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn bereits fällige Rechnungen unbeglichen sind.
3. Alle sonstigen Abzüge und Rabatte, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden von
uns nicht anerkannt.
4. Jede Zahlung wird auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% per annum, zu berechnen.

  • 5. Mangel

Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu überprüfen. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge, sind uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware; verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, längstens zwei Monate nach Erhalt der Ware schriftlich, unter Angaben der Bestelldaten und der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

Zum Zwecke der Gewährleistung ist der Vertragspartner auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt. Sollte der Nacharbeitsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis stehen bzw. den Warenwert überschreiten oder die Nachbesserung fehlschlagen, bleibt das Recht auf Wandelung oder Minderung.

Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Waren.

Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter, ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.

Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

  • 6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Salto gezogen und anerkannt ist.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

  • 7. Laserzuschnitte

Laserzuschnitte: gem. DIN EN ISO 9013 (Klasse 1), fast senkrechter, gratarmer Schnitt/ nicht gerichtet/ sonst unbearbeitet.

Laseransatzpunkt möglich/ Toleranzen igem. DIN EN ISO 9013 Toleranzklasse 1 Dickentoleranz gem. Norm des Vormaterials.

Zusätzliche Arbeiten wie Richten oder Entgraten müssen gesondert vereinbart werden. Bei Bauteilen mit Laserschutzfolie sind Klebereste beim Abziehen der Folie möglich.

  • 8. Stanz/Laser Teile und Kantarbeiten

Stanz/Laser Teile sowie Kantarbeiten werden nach der DIN 6930 Teil 2 ausgeführt.

  • 9. Oberflächen

Grundsätzlich gilt bei allen Blechteilen die ohne Schutzfolie sind, sind beidseitige Kratzer und Bearbeitungsspuren möglich. Bei Blechteilen mit einseitiger Schutzfolie sind Kratzer und Bearbeitungs- spuren auf der Unterseite möglich.

  • 10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Seiten 39365 Harbke, Gerichtsstand Stendal